DER VEREIN
Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen seekultour besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
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Förderung der Gegenwartskultur in den Bereichen bildende Kunst, Literatur, Musik und Architektur
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Organisiation von Ausstellungen, Konzerten und Lesungen
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 8877 Murg
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung;
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der Vorstand;
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die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Passivmitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Die Aktivmitgliedschaft ist aus organisatorischen Gründen den Vorstandsmitgliedern vorbehalten.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
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Einzelmitgliedern passiv ohne Stimmrecht
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Einzelmitgliedern aktiv mit Stimmrecht (Vorstand)
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Gönnermitgliedern
Mitgliederbeiträge:
Einzelmitglied passiv: CHF 40.–
Gönnermitglied: ab CHF 150.–
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Versammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern des Vereins
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
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Verabschiedung und Änderung der Statuten;
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Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
-
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
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Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
-
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
-
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
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Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Präsidenten zusammen.
Art. 16
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
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den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
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den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
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die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
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die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
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andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen eines Aktivmitgliedes statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
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Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
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Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
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Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
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Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am XX.XX.XXXX in … angenommen.
Im Namen des Vereins
Der Präsident/Die Präsidentin:
Esther von Ziegler
Die Vertreter/innen des Vereins
Andrin Schütz
Dieter von Ziegler